BFH - Urteil vom 12.10.2011
VIII R 6/10
Normen:
EStG § 10 Abs. 2 S. 2c; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 1; AO § 180 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 08.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 3656/06

Steuerpflicht von Zinsen aus Kapitallebensversicherungen

BFH, Urteil vom 12.10.2011 - Aktenzeichen VIII R 6/10

DRsp Nr. 2012/5093

Steuerpflicht von Zinsen aus Kapitallebensversicherungen

1. NV: Der Tatbestand des § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. c EStG erfordert, dass Ansprüche aus Versicherungsverträgen insgesamt nicht länger als drei Jahre der Sicherung betrieblich veranlasster Darlehen dienen; die Darlehenstilgung wird nach dem Wortlaut wie nach Sinn und Zweck der Norm nicht begünstigt. 2. NV: Werden daher --wie hier-- Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag, nachdem sie zuvor der Darlehenssicherung gedient haben, zur Tilgung des Kredits verwendet, greift die Regelung des § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. c EStG nicht ein. 3. NV: Steuerunschädlich ist hingegen eine Tilgung, bei der die Versicherungsleistungen erst nach Fälligkeit der Versicherung im Erlebensfall zur Darlehenstilgung verwendet werden, ohne dass vorher eine Tilgungs-/Sicherungsabrede getroffen wurde.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 2 S. 2c; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 1; AO § 180 Abs. 2;

Gründe