FG Baden-Württemberg - Urteil vom 15.05.2012
8 K 1936/09
Normen:
EStG 2006 § 13 Abs. 4 S. 6 Nr. 2; EStG 2006 § 52 Abs. 15; EStG 2006 § 2 Abs. 2 Nr. 1; EStG 2006 § 4 Abs. 1; EStG 2006 § 7 Abs. 5;
Fundstellen:
DStRE 2013, 583

Steuerpflichtige Entnahme von nicht denkmalgeschützten Ferienwohnungen aus dem Betriebsvermögen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes durch Eigennutzung Vermietung von Ferienwohnungen als gewerbliche Tätigkeit Ferienwohnung als gewillkürtes Betriebsvermögen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.05.2012 - Aktenzeichen 8 K 1936/09

DRsp Nr. 2012/12290

Steuerpflichtige Entnahme von nicht denkmalgeschützten Ferienwohnungen aus dem Betriebsvermögen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes durch Eigennutzung Vermietung von Ferienwohnungen als gewerbliche Tätigkeit Ferienwohnung als gewillkürtes Betriebsvermögen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs

1. Werden bei der Vermietung von Ferienwohnungen durch einen Landwirt keine Sonderleistungen erbracht und wechseln die Mieter nicht besonders häufig, so dass keine unternehmerische Organisation erforderlich ist, ist die Vermietung nicht als gewerbliche Tätigkeit einzustufen. Die Ferienwohnungen befinden sich dann im gewillkürten Betriebsvermögen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes. 2. Eine Entnahme ohne eine ausdrückliche Entnahmeerklärung liegt bereits dann vor, wenn der Landwirt die Vermietung von Ferienwohnungen endgültig einstellt und die dauerhafte Nutzung der Wohnung zu eigenen Wohnzwecken aufnimmt. 3. Die Entnahme von Ferienwohnungen ist nicht nach § 13 Abs. 4 S. 6 Nr. 2 EStG als steuerfrei zu behandeln, wenn die Wohnung nicht als Baudenkmal nach den jeweiligen Landesgesetzen erfasst ist.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG 2006 § 13 Abs. 4 S. 6 Nr. 2; EStG 2006 § 52 Abs. 15; EStG 2006 § 2 Abs. 2 Nr. 1; EStG 2006 § 4 Abs. 1; EStG 2006 § 7 Abs. 5;

Tatbestand