BFH - Urteil vom 11.04.2013
V R 28/12
Normen:
§ 3 Abs 1 UStG 1999; § 3 Abs 9 UStG 1999; § 12 Abs 2 Nr 1 UStG 1999; Art 5 EWGRL 388/77; Art 6 EWGRL 388/77; § 42 AO; EUV 282/2011;
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 12.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1649/09

Steuersatz beim PartyserviceGestaltungsmissbrauch im Umsatzsteuerrecht

BFH, Urteil vom 11.04.2013 - Aktenzeichen V R 28/12

DRsp Nr. 2013/19578

Steuersatz beim PartyserviceGestaltungsmissbrauch im Umsatzsteuerrecht

1. NV: Partyserviceunternehmen erbrachten nach der vor Inkrafttreten der MwSt-DVO bestehenden Rechtslage im Regelfall --und damit bei Fehlen besonderer Umstände wie der Zubereitung bloßer Standardspeisen-- sonstige Leistungen. 2. NV: Zu den Anforderungen an den Gestaltungsmissbrauch im Umsatzsteuerrecht.

Normenkette:

§ 3 Abs 1 UStG 1999; § 3 Abs 9 UStG 1999; § 12 Abs 2 Nr 1 UStG 1999; Art 5 EWGRL 388/77; Art 6 EWGRL 388/77; § 42 AO; EUV 282/2011;

Gründe

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betrieb in den Streitjahren 2000 und 2001 eine Metzgerei und einen Partyservice. Die Ehefrau des Klägers betrieb eine Gaststätte. In beiden Streitjahren versteuerte der Kläger seine Umsätze nach dem ermäßigten Steuersatz.

Im Anschluss an eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung ging der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) davon aus, dass die Leistungen des vom Kläger betriebenen Partyservices in den Fällen dem Regelsteuersatz unterlägen, in denen er oder seine Ehefrau den Kunden Leihgeschirr und -besteck zur Verfügung gestellt hatten und erließ geänderte Umsatzsteuerbescheide für beide Streitjahre. Der hiergegen eingelegte Einspruch hatte keinen Erfolg.