FG Thüringen - Urteil vom 11.09.2019
3 K 59/18
Normen:
EStG § 15 Abs. 1;

Streitige Absicht der Gewinnerzielung bei dem Betrieb einer Photovoltaikanlage; Beweis des ersten Anscheins

FG Thüringen, Urteil vom 11.09.2019 - Aktenzeichen 3 K 59/18

DRsp Nr. 2020/17044

Streitige Absicht der Gewinnerzielung bei dem Betrieb einer Photovoltaikanlage; Beweis des ersten Anscheins

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob eine Photovoltaikanlage mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wurde und damit der Verlust in Höhe von 261 € im Jahre 2016 berücksichtigungsfähig ist oder ob es sich beim Betrieb der Anlage um eine steuerrechtliche Liebhaberei handelt.

Die Kläger sind zusammenveranlagte Eheleute. Die Klägerin erzielt als Verwaltungsangestellte brutto rund 51.000 €, der Kläger brutto rund 44.000 €. Die Klägerin erwarb im Oktober 2013 eine Photovoltaikanlage (PVA) der Firma A mit einem Leistungsvermögen von 4,5 KW zu Anschaffungskosten in Höhe von 13.904 € netto. Der Hersteller gewährt eine lineare Leistungsgarantie von 25 Jahren (Blatt 88 FG-Akte) mit einem maximalen Leistungsabfall von 0,6 Prozent pro Jahr.

Zudem erwarb die Klägerin einen privat finanzierten, nicht im Anlagevermögen befindlichen Stromspeicher für ca. 6.000 €. Die Kläger nutzen in ihrem Haus eine Gasheizung.

In 2013 ergab sich, u.a. wegen der Umsatzsteuer, ein Verlust von 3.313 €, in 2014 ein Gewinn von 2.716 €, zum größten Teil die Vorsteuererstattung. In 2015 betrug der Verlust 783 €, im Streitjahr 2016 belief er sich auf 261 €, in 2017 auf rund 328 € und in 2018 auf rund 140 €.