BFH - Beschluss vom 21.08.2014
VII R 11/13
Normen:
StromStG § 2 Nr. 4; StromStG § 9 Abs. 4;
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 24.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2349/10

Stromsteuerbegünstigung einer Großbäckerei

BFH, Beschluss vom 21.08.2014 - Aktenzeichen VII R 11/13

DRsp Nr. 2014/16714

Stromsteuerbegünstigung einer Großbäckerei

1. NV: Einer Großbäckerei steht für Filialen, die von selbständigen Handelsvertretern betrieben werden und daher i.S. des § 2 Nr. 4 StromStG als begünstigte Unternehmen anzusehen sind, kein Anspruch auf eine Stromsteuerbegünstigung nach § 9 Abs. 3 StromStG a.F. zu. 2. NV: Entscheidend für die stromsteuerrechtliche Einstufung einer Betriebseinrichtung als begünstigtes Unternehmen ist eine rechtlich selbständige Wahrnehmung von Aufgaben, die mit einer betriebsbedingten Entnahme von Strom verbunden ist.

Da § 2 Nr. 4 StromStG die jeweils kleinste rechtlich selbständige Einheit und nicht einen Unternehmensverbund begünstigt, hat eine Großbäckerei, die ihre Produkte auf der Grundlage von Agenturverträgen über ein Netz von selbständigen Filialen vertreibt, keinen Anspruch auf § 9 Abs. 4 StromStG. Eine solche Erlaubnis ist vielmehr lediglich den selbständig betriebenen Agenturen zu erteilen.

Normenkette:

StromStG § 2 Nr. 4; StromStG § 9 Abs. 4;

Gründe