OLG Köln - Urteil vom 19.02.1999
19 U 115/98
Normen:
BGB § 675 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 1999, 265
VersR 2000, 903
Vorinstanzen:
LG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 605/97

Umfang der Beratungspflicht eines Steuerberaters; Anforderungen an die Schadensdarlegung

OLG Köln, Urteil vom 19.02.1999 - Aktenzeichen 19 U 115/98

DRsp Nr. 1999/6247

Umfang der Beratungspflicht eines Steuerberaters; Anforderungen an die Schadensdarlegung

»1. Auch ein mit einem umfassenden Dauermandat betrauter steuerlicher Berater ist bei einem klar definierten Zeil des Mandanten (hier: Betriebsaufgabe) nicht verpflichtet, den Mandanten auf andere, steuerlich möglicherweise günstigere Gestaltungsformen hinzuweisen, wenn diese eine Betriebsfortführung oder - änderung voraussetzen. Der Steuerberater muss den Mandanten dann (nur) zutreffend über die mit der Betreibsaufgabe verbundene steuerliche Belastung aufklären. 2. Der Mandant genügt seiner Schadensdarlegungspflicht nur dann, wenn er die Vor- und Nachteile der gewählten und der hypothetischen Lösung umfassend darstellt. Es reicht nicht aus, nur einige nachteilige Steuerfolgen der gewählten Lösung herauszugreifen und daraus einen Schaden abzuleiten.«

Normenkette:

BGB § 675 ;

Tatbestand:

Der Kläger macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche aus einer behaupteten fehlerhaften Steuerberatung geltend.

Der Kläger war Inhaber eines Busunternehmens. Die Beklagte war seit dem Jahre 1971 bis Anfang 1996 für den Kläger in steuerlichen Angelegenheiten tätig. Zu diesen Tätigkeiten gehörte die Erstellung der Jahresabschlüsse, der Bilanzen, die Vorbereitung der Steuererklärungen sowie zeitweise auch die Kontierung von Belegen.