FG München - Urteil vom 10.12.2008
14 K 3387/05
Normen:
UStG § 4 Nr. 14; UStG § 4 Nr. 21;

Umsätze aus Musiktherapie und Neurolinguistischem Programmieren

FG München, Urteil vom 10.12.2008 - Aktenzeichen 14 K 3387/05

DRsp Nr. 2009/6518

Umsätze aus Musiktherapie und Neurolinguistischem Programmieren

Für die Musiktherapie und das Neurolinguistische Programmieren besteht eine Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 21 UStG.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 14; UStG § 4 Nr. 21;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob die von der Klägerin in den Jahren 1996 bis 2001 erzielten Umsätze steuerfrei sind.

Die Klägerin tätigte in den Streitjahren Umsätze als Musiktherapeutin und aus Kursveranstaltungen zum Thema Neurolinguistisches Programmieren (NLP). Sie betreut in etwa zu gleichen Teilen Erwachsene und Kinder. Behandelt werden im Rahmen der Therapien psychische und psychosomatische Probleme, insbesondere die Folgen von Hirnschäden, z.B. nach Schlaganfällen und Verkehrsunfällen.

Aufgrund einer Betriebsprüfung kam das Finanzamt (FA) zu dem Ergebnis, dass die Umsätze der Klägerin nicht - wie von dieser angenommensteuerfrei seien, sondern dem Regelsteuersatz unterlägen. Das FA änderte daher mit den Bescheiden vom 8. April 2002 die Steuerfestsetzungen für 1996 bis 1998, indem es die Umsatzsteuer für 1996 auf 3.209,38 EUR für 1997 auf 2.879,60 EUR und für 1998 auf 3.178,19 EUR festsetzte.