BFH - Urteil vom 11.11.2004
V R 34/02
Normen:
UStG (1973) § 4 Nr. 14 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 lit. c ; SGB V § 124 Abs. 2 § 92 ;
Fundstellen:
BB 2005, 536
BB 2005, 589
BFH/NV 2005, 641
BFHE 208, 65
BStBl II 2005, 316
DB 2005, 594
DStRE 2005, 344
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 24.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 459/00

Umsatzsteuerbare Leistungen eines Heileurythmisten

BFH, Urteil vom 11.11.2004 - Aktenzeichen V R 34/02

DRsp Nr. 2005/2898

Umsatzsteuerbare Leistungen eines Heileurythmisten

»1. Die Steuerbefreiung der Umsätze aus heilberuflicher Tätigkeit i.S. von § 4 Nr. 14 UStG 1973 setzt (richtlinienkonform) voraus, dass es sich um ärztliche oder arztähnliche Leistungen handeln muss, und dass diese von Personen erbracht werden, die die erforderlichen beruflichen Befähigungsnachweise besitzen. 2. Das Fehlen einer berufsrechtlichen Regelung ist für sich allein kein Hinderungsgrund für die Befreiung. 3. Vom Vorliegen eines beruflichen Befähigungsnachweises für eine ärztliche oder arztähnliche Leistung ist grundsätzlich auszugehen bei Zulassung des jeweiligen Unternehmers bzw. der regelmäßigen Zulassung seiner Berufsgruppe gemäß § 124 Abs. 2 SGB V durch die zuständigen Stellen der gesetzlichen Krankenkassen. 4. Ist weder der jeweilige Unternehmer selbst noch --regelmäßig-- seine Berufsgruppe gemäß § 124 Abs. 2 SGB V durch die zuständigen Stellen der gesetzlichen Krankenkassen zugelassen, kann Indiz für das Vorliegen eines beruflichen Befähigungsnachweises die Aufnahme von Leistungen der betreffenden Art in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen (§ 92 SGB V) sein.«

Normenkette:

UStG (1973) § 4 Nr. 14 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 lit. c ; SGB V § 124 Abs. 2 § 92 ;

Gründe: