FG München - Urteil vom 24.05.2012
14 K 3415/10
Normen:
UStG 2008 § 4 Nr. 14 S. 1; Richtlinie 2006/112/EG Art. 132 Abs. 1 Buchst. g; Heilpratktikergesetz § 1 Abs. 2;
Fundstellen:
DStR 2013, 10
DStRE 2013, 734

Umsatzsteuerbefreiung (nach der MwStSystR) der Umsätze einer als Familientherapeutin für Jugendämter tätigen Heilpraktikerin

FG München, Urteil vom 24.05.2012 - Aktenzeichen 14 K 3415/10

DRsp Nr. 2012/19048

Umsatzsteuerbefreiung (nach der MwStSystR) der Umsätze einer als Familientherapeutin für Jugendämter tätigen Heilpraktikerin

1. Für die Leistungen einer Heilpraktikerin, die im Auftrag u. a. von Landratsämtern als Familientherapeutin für verschiedene Jugendämter im Wesentlichen organische, neurotische und symptomatische Störungen sowie Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen behandelt und im Rahmen der Eingliederungshilfe gem. den Vorschriften der §§ 27, 35 a SGB VIII (Fassung des Jahres 2008) direkt mit den jeweiligen Landrats- und Kreisjugendämtern abrechnet, kann die Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystR (Richtlinie 2006/112/EG) in Anspruch genommen werden. 2. Für die Inanspruchnahme der – im UStG bisher nicht vollständig umgesetzten – Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL genügt es, dass zwei Voraussetzungen erfüllt sind, und zwar zum einen, dass es sich um Leistungen handelt, die mit der Fürsorge oder der sozialen Sicherheit verbunden sind, und zum anderen, dass diese Leistungen von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen, die von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit im Wesentlichen sozialem Charakter anerkannt worden sind, erbracht werden.