FG Baden-Württemberg - Urteil vom 10.06.2009
12 K 198/06
Normen:
UStG § 4 Nr. 14 S. 1; SGB V § 124 Abs. 2; SGB V § 92; AO § 233a;

Umsatzsteuerbefreiung von Leistungen eines Vitalogisten als heilberufliche Tätigkeit

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.06.2009 - Aktenzeichen 12 K 198/06

DRsp Nr. 2009/20779

Umsatzsteuerbefreiung von Leistungen eines Vitalogisten als heilberufliche Tätigkeit

1. Leistungen eines Vitalogisten sind mangels berufsrechtlicher Regelung, mangels Zulassung nach § 124 Abs. 2 SGB V durch die Sozialversicherungen, bzw. mangels Aufnahme in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen keine von der Umsatzsteuer befreiten Heilbehandlungen i. S. d. § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG. 2. Die Erhebung von Zinsen nach § 233a AO ist verfassungsgemäß.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 14 S. 1; SGB V § 124 Abs. 2; SGB V § 92; AO § 233a;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Klägerin als Vitalogistin eine heilberufliche Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ausübt und ihre Umsätze deshalb nach § 4 Nr. 14 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) steuerfrei sind.

Die Klägerin übt als selbständige Unternehmerin die Tätigkeit einer Vitalogistin aus. Mit Schreiben vom 21. April 2004 ordnete der Beklagte an, dass bei ihr eine Außenprüfung durchgeführt werden sollte. Die Außenprüfung sollte insbesondere die Umsatzsteuer für die Besteuerungszeiträume 1997 bis 2002 umfassen. Der Prüfer stellte hierauf u. a. die folgenden Besteuerungsgrundlagen fest:

für den Besteuerungszeitraum