BFH - Beschluss vom 11.12.2014
XI B 49/14
Normen:
UStG § 4 Nr. 14;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 22.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 10245/11

Umsatzsteuerliche Behandlung

BFH, Beschluss vom 11.12.2014 - Aktenzeichen XI B 49/14

DRsp Nr. 2015/1642

Umsatzsteuerliche Behandlung

NV: Ob die Leistungen eines Arztes im Rahmen von sog. "Studien", die von Pharmaunternehmen vergütet werden, steuerfreie Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin sind, hängt davon ab, ob die vergüteten Leistungen therapeutischen oder anderen Zwecken dienen. Dies richtet sich nach den Gesamtumständen des Einzelfalls.

1. Vergütungen, die eine medizinisch-diagnostische Gemeinschaftspraxis von Pharmafirmen für die Teilnahme an zwei Studien erhalten hat, können zwar grundsätzlich als Entgelt für eine nach § 4 Nr. 14 UStG umsatzsteuerfreie Heilbehandlung der behandelten Patienten anzusehen sein. Dies setzt jedoch den Nachweis voraus, dass die Behandlung therapeutischen Zwecken diente. 2. Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Finanzgericht den Nachweis als nicht erbracht ansieht, wenn Studienarztvereinbarungen nicht mehr vorgelegt werden können.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 14;

Gründe

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GbR, betreibt eine medizinisch-diagnostische Gemeinschaftspraxis.