BFH - Urteil vom 23.10.2014
V R 20/14
Normen:
UStG § 4 Nr. 14 Buchst. b Satz 2; MwStSystRL Art. 132 Abs. 1 Buchst. b;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 18.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 4236/11

Umsatzsteuerliche Behandlung der Erlöse aus dem Betrieb einer privaten Krankenanstalt

BFH, Urteil vom 23.10.2014 - Aktenzeichen V R 20/14

DRsp Nr. 2015/3480

Umsatzsteuerliche Behandlung der Erlöse aus dem Betrieb einer privaten Krankenanstalt

Betreibt der Unternehmer eine private Krankenanstalt, kann er sich für die Steuerfreiheit auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL gegenüber der aufgrund eines Bedarfsvorbehalts unionsrechtswidrigen Regelung in § 4 Nr. 14 Buchst. b Satz 2 Doppelbuchst. aa UStG i.V.m. §§ 108, 109 SGB V berufen.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 14 Buchst. b Satz 2; MwStSystRL Art. 132 Abs. 1 Buchst. b;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH, betrieb im Streitjahr (2009) eine Klinik für Psychotherapie. Sie behandelte Patienten mit psychischen Krankheitserscheinungen (Angstzustände, Asperger, Essstörungen, Depressionen, Panikstörungen, posttraumatische Belastungsstörungen sowie Sucht und Zwang). Ihre Leistungen umfassten außerdem Krankenpflege, Versorgung mit Arzneimitteln sowie Unterkunft und Verpflegung. Die Patienten wurden in Einzelzimmern mit Bad, Balkon, Fernseher und Telefon untergebracht. Die Klägerin erfüllte nicht die Voraussetzungen des § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V).