BFH - Urteil vom 02.07.2014
XI R 39/10
Normen:
UStG § 12 Abs. 1; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b; PBefG § 47; PBefG § 49 Abs. 4; MwStSystRL Art. 98 Abs. 1 i.V.m. Anhang III Nr. 5; Richtlinie 77/388/EWG Art. 12 Abs. 3 Buchst. a Unterabs. 3 i.V.m. Anhang H Kategorie 5;
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 21.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2016/07

Umsatzsteuerliche Behandlung der Umsätze aus Personenbeförderungsleistungen mit MietwagenAnwendbarkeit des ermäßigten Steuersatzes gem. § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG

BFH, Urteil vom 02.07.2014 - Aktenzeichen XI R 39/10

DRsp Nr. 2014/15635

Umsatzsteuerliche Behandlung der Umsätze aus Personenbeförderungsleistungen mit Mietwagen Anwendbarkeit des ermäßigten Steuersatzes gem. § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG

1. Der im nationalen Recht vorgesehene ermäßigte Umsatzsteuersatz für Personenbeförderungsleistungen im Nahverkehr durch Taxen ist unionsrechtskonform und gilt grundsätzlich nicht für entsprechende von Mietwagenunternehmern erbrachte Leistungen.2. Anders kann es sein, wenn von einem Mietwagenunternehmer durchgeführte Krankentransporte auf mit Krankenkassen geschlossenen Sondervereinbarungen, die ebenfalls für Taxiunternehmer gelten, beruhen.

Normenkette:

UStG § 12 Abs. 1; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b; PBefG § 47; PBefG § 49 Abs. 4; MwStSystRL Art. 98 Abs. 1 i.V.m. Anhang III Nr. 5; Richtlinie 77/388/EWG Art. 12 Abs. 3 Buchst. a Unterabs. 3 i.V.m. Anhang H Kategorie 5;

Gründe

I.

Streitig ist, ob für Umsätze aus Personenbeförderungsleistungen mit Mietwagen - im Streitfall Krankenfahrten mit nicht hierfür besonders eingerichteten Fahrzeugen im Auftrag von Krankenkassen-- der ermäßigte Steuersatz anwendbar ist, der nach nationalem Recht für Personenbeförderungsleistungen mit Kraftdroschken (Taxen) im Nahverkehr gilt.