BFH - Beschluss vom 11.01.2019
XI R 29/17
Normen:
UStG § 4 Nr. 14 Buchst. b; MwStSystRL Art. 132 Abs. 1 Buchst. b;
Fundstellen:
BB 2020, 1310
BFH/NV 2019, 440
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 28.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 19/16

Umsatzsteuerliche Behandlung der unabhängig von einer gestellten Diagnose erbrachten Leistungen eines Gesundheitszentrums

BFH, Beschluss vom 11.01.2019 - Aktenzeichen XI R 29/17

DRsp Nr. 2019/3433

Umsatzsteuerliche Behandlung der unabhängig von einer gestellten Diagnose erbrachten Leistungen eines Gesundheitszentrums

NV: Werden Leistungen eines Gesundheitszentrums unabhängig von einem medizinisch diagnostizierten Krankheitsbild erbracht, fehlt diesen eine therapeutische Zweckbestimmung, so dass es sich nicht um steuerfreie Krankenhausbehandlungen (§ 4 Nr. 14 Buchst. b UStG) oder ärztliche Heilbehandlungen (Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL) handelt.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 28. Juni 2017 1 K 19/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 14 Buchst. b; MwStSystRL Art. 132 Abs. 1 Buchst. b;

Gründe

I.

Streitig ist, ob die nicht von Krankenkassen bezahlten Leistungen eines sog. Gesundheitszentrums umsatzsteuerfrei sind.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH & Co. KG, betrieb in den Streitjahren (2009 bis 2011) ein Gesundheitszentrum mit einer Kapazität von über 200 Betten; es waren u.a. zwei Ärzte sowie (Ende 2010) sieben Krankenschwestern (davon vier in Teilzeit) angestellt.