BFH - Urteil vom 27.02.2014
V R 14/13
Normen:
UStG § 3e; UStG § 26 Abs. 3; Richtlinie 77/388/EWG Art. 8 Abs. 1 Buchst. c;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 14.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 7079/09

Umsatzsteuerliche Behandlung gegen Entgelt gereichter Zusatzverpflegung an Bord von Flugzeugen

BFH, Urteil vom 27.02.2014 - Aktenzeichen V R 14/13

DRsp Nr. 2014/8857

Umsatzsteuerliche Behandlung gegen Entgelt gereichter Zusatzverpflegung an Bord von Flugzeugen

Snacks, kleine Süßigkeiten und Getränke, die an Bord eines Flugzeugs während einer Beförderung innerhalb des Gemeinschaftsgebiets gegen gesondertes Entgelt abgegeben werden, werden nach § 3e UStG am Abgangsort des Flugzeugs geliefert. Es handelt sich nicht um eine Nebenleistung zur Flugbeförderung.

Normenkette:

UStG § 3e; UStG § 26 Abs. 3; Richtlinie 77/388/EWG Art. 8 Abs. 1 Buchst. c;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine Fluggesellschaft, stellte in den Streitjahren (1999 bis 2001) auf grenzüberschreitenden Flügen ihren Fluggästen Speisen und Getränke zur Verfügung, die die Kunden durch den Flugpreis vergüteten. Darüber hinaus stellte sie den Fluggästen gegen gesondertes Entgelt weitere Speisen und Getränke wie z.B. Snacks, Süßigkeiten und (alkoholische) Getränke zur Verfügung. Die Klägerin war der Auffassung, dass auch die Abgabe von Speisen und Getränken gegen gesondertes Entgelt nicht der Umsatzsteuer unterliege.