BGH - Versäumnisurteil vom 21.03.1996
IX ZR 240/95
Normen:
BGB § 134, § 138 Abs. 1 ; StBGebV § 13 ; StBerG § 5 Abs. 1, § 9 Abs. 2, § 57, § 64 ;
Fundstellen:
BGHR BG § 134 Steuerberatung 3
BGHR BGB § 134 Steuerberatung 1
BGHR BGB § 134 Steuerberatung 2
BGHR BGB § 138 Abs. 1 Standeswidrigkeit 1
BGHR BGB § 138 Abs. 1 Standeswidrigkeit 2
BGHR StBerG § 5 Abs. 1 Rechtsfolgen 1
BGHR StBerG § 57 Abs. 1 Unabhängigkeit 2
BGHR StBerG § 64 Gebührenunterschreitung
BGHR StBerG § 9 Abs. 2 Vermittlungsprovision
BGHR TPO § 138 Abs. 4 Erkundigungspflicht 4
BGHZ 132, 229
DB 1996, 1917
DRsp I(111)227a-b
DStR 1996, 1626
MDR 1996, 1296
NJW 1996, 1954
NJW-RR 1996, 1149
WM 1996, 1836
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
LG Arnsberg,

Unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen; Vereinbarung eines Entgelts für die verdeckte Vermittlung von Mandanten zugunsten eines Steuerberaters

BGH, Versäumnisurteil vom 21.03.1996 - Aktenzeichen IX ZR 240/95

DRsp Nr. 1996/20764

Unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen; Vereinbarung eines Entgelts für die verdeckte Vermittlung von Mandanten zugunsten eines Steuerberaters

»1. Ein Vertrag, durch den sich eine dazu nicht befugte Person zu Hilfeleistung in Steuersachen verpflichtet, ist auch dann nichtig, wenn sie die Arbeiten durch einen steuerlichen Berater - als Erfüllungsgehilfen - ausführen läßt. 2. Der Vertrag, durch den sich ein steuerlicher Berater gegenüber einer nicht zur Hilfeleistung in Steuersachen befugten Person verpflichtet, deren Mandanten gegen Entgelt steuerliche Hilfe zu leisten, ist jedenfalls dann nicht ohne weiteres nichtig, wenn die Entscheidungsfreiheit des steuerlichen Beraters nicht konkret beeinträchtigt wird. 3. Eine Vereinbarung, durch die sich ein steuerlicher Berater verpflichtet, Buchführungsarbeiten gegen eine etwas niedrigere als die nach § 13 StBGebV zulässige Zeitgebühr zu verrichten, ist nicht allein deswegen unwirksam. 4. Eine Vereinbarung, durch die ein steuerlicher Berater einer anderen Person ein verdecktes Entgelt für die Vermittlung von Mandanten verspricht, ist nichtig.«

Normenkette:

BGB § 134, § 138 Abs. 1 ; StBGebV § 13 ; StBerG § 5 Abs. 1, § 9 Abs. 2, § 57, § 64 ;

Tatbestand: