Unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen; Vereinbarung eines Entgelts für die verdeckte Vermittlung von Mandanten zugunsten eines Steuerberaters
BGH, Versäumnisurteil vom 21.03.1996 - Aktenzeichen IX ZR 240/95
DRsp Nr. 1996/20764
Unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen; Vereinbarung eines Entgelts für die verdeckte Vermittlung von Mandanten zugunsten eines Steuerberaters
»1. Ein Vertrag, durch den sich eine dazu nicht befugte Person zu Hilfeleistung in Steuersachen verpflichtet, ist auch dann nichtig, wenn sie die Arbeiten durch einen steuerlichen Berater - als Erfüllungsgehilfen - ausführen läßt. 2. Der Vertrag, durch den sich ein steuerlicher Berater gegenüber einer nicht zur Hilfeleistung in Steuersachen befugten Person verpflichtet, deren Mandanten gegen Entgelt steuerliche Hilfe zu leisten, ist jedenfalls dann nicht ohne weiteres nichtig, wenn die Entscheidungsfreiheit des steuerlichen Beraters nicht konkret beeinträchtigt wird. 3. Eine Vereinbarung, durch die sich ein steuerlicher Berater verpflichtet, Buchführungsarbeiten gegen eine etwas niedrigere als die nach § 13StBGebV zulässige Zeitgebühr zu verrichten, ist nicht allein deswegen unwirksam. 4. Eine Vereinbarung, durch die ein steuerlicher Berater einer anderen Person ein verdecktes Entgelt für die Vermittlung von Mandanten verspricht, ist nichtig.«