BGH - Urteil vom 09.10.1986
I ZR 138/84
Normen:
StBerG § 5 ;
Fundstellen:
BB 1987, 119
BGHR BGB § 278 Satz 1 Steuerberatung 1
BGHR StBerG § 2 Unternehmensberatungsgesellschaft 1
BGHR StBerG § 4 Nr. 5 Unternehmensberatungsgesellschaft 1
BGHR UWG § 1 Steuerberatung 1
BGHR ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 Bestimmtheit 3
BGHR ZPO vor § 1 Unterlassungsklage 1
BGHR ZPO vor § 1 Wettbewerbsverstoß 1
BGHZ 98, 330
JZ 1987, 466
MDR 1987, 208
NJW 1987, 1323
WM 1987, 85
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe,
LG Freiburg,

Unternehmensberatungsgesellschaft I; Ausübung der Steuerberatung durch eine zur Hilfeleistung in Steuersachen nicht befugte Unternehmensberatung

BGH, Urteil vom 09.10.1986 - Aktenzeichen I ZR 138/84

DRsp Nr. 1996/5253

"Unternehmensberatungsgesellschaft I"; Ausübung der Steuerberatung durch eine zur Hilfeleistung in Steuersachen nicht befugte Unternehmensberatung

»Eine zur Hilfeleistung in Steuersachen nicht befugte Unternehmensberatungsgesellschaft darf Steuerberatung auch nicht durch von ihr beauftragte und bezahlte Steuerberater als ihre Erfüllungsgehilfen ausüben.«

Normenkette:

StBerG § 5 ;

Tatbestand:

Die Beklagte, eine Aktiengesellschaft Schweizer Rechts mit Sitz in Basel, befaßt sich - auch außerhalb der Schweiz - mit Wirtschafts- und Unternehmensberatung. Ihre Kunden in der Bundesrepublik Deutschland berät sie gegen eine monatliche Pauschale von 175,-- DM laufend und uneingeschränkt über alle betriebswirtschaftlichen und sonstigen Probleme kaufmännischer Art. In ihrer Werbung weist sie darauf hin, daß alle an sie im Rahmen ihres schriftlichen Beratungsdienstes gerichteten Anfragen von anerkannten Sachverständigen durch gutachterliche Stellungnahmen beantwortet würden. Nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist sie gegenüber ihren Kunden berechtigt, auf ihre - der Beklagten - Kosten Aufträge zur Erstellung von Gutachten an Freiberufler weiterzuleiten.