BGH - Beschluss vom 10.01.2012
4 StR 632/11
Normen:
StGB § 246 Abs. 1; StGB § 263;
Fundstellen:
NJW 2012, 1092
NStZ 2012, 324
NZV 2012, 248
StV 2012, 465
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 16.06.2011

Unterschlagung oder Betrug bei Absicht eines Angeklagten hinsichtlich der Erlangung von Benzin ohne Bezahlung

BGH, Beschluss vom 10.01.2012 - Aktenzeichen 4 StR 632/11

DRsp Nr. 2012/3798

Unterschlagung oder Betrug bei Absicht eines Angeklagten hinsichtlich der Erlangung von Benzin ohne Bezahlung

1. War das Bestreben des Täters von Anfang an darauf gerichtet, das Benzin beim Tanlen an einer Selbstbedienungstankstelle an sich zu bringen, ohne den Kaufpreis zu entrichten, so macht er sich grundsätzlich nicht des Diebstahls oder der Unterschlagung, sondern des (versuchten) Betruges schuldig.2. Ein vollendeter Betrug liegt nicht vor, wenn der Täter an einer Selbstbedienungstankstelle tankt, ohne vom Tankstelleninhaber oder dessen Mitarbeiter bemerkt zu werden; in einem solchen Fall ist aber regelmäßig vom Tatbestand des versuchten Betruges auszugehen.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 16. Juni 2011 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des besonders schweren Raubes in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung, in einem Fall zudem in Tateinheit mit versuchtem Betrug, des schweren Raubes in Tateinheit mit Urkundenfälschung, des Diebstahls in zwei Fällen und der Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug in fünf Fällen schuldig ist.

2.

Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

3.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StGB § 246 Abs. 1; StGB § 263;

Gründe