BFH - Beschluss vom 29.03.2007
XI B 56/06
Normen:
EStG § 16 Abs. 2, 3, 4 § 18 § 24 Nr. 2 § 34 ; FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1306
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 24.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 195/04

Veräußerungsgewinn; Kaufpreiszahlung in Raten; Versteuerung

BFH, Beschluss vom 29.03.2007 - Aktenzeichen XI B 56/06

DRsp Nr. 2007/9234

Veräußerungsgewinn; Kaufpreiszahlung in Raten; Versteuerung

1. Gewinne aus der Veräußerung des Vermögens, das der selbstständigen Arbeit dient, unterliegen grds. auch dann der ESt nach den Vorschriften des § 18 Abs. 43 i.V.m. § 16 Abs. 2 bis 4 und § 34 Abs. 1 und 2 Nr. 1 EStG, wenn die Kaufpreisforderung gestundet ist oder in Raten langfristig erfüllt wird.2. Die Verwirklichung des Gewinns tritt im Zeitpunkt der Veräußerung ein, unabhängig davon, wie der Tarif, mit dem der Veräußerungsgewinn zu versteuern ist, ausgestaltet ist.

Normenkette:

EStG § 16 Abs. 2, 3, 4 § 18 § 24 Nr. 2 § 34 ; FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.

1. Die Entscheidung des Streitfalls erfordert entgegen der Auffassung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) nicht die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Die Frage, ob der Gewinn aus der Veräußerung eines Anteils an einer Steuerberater-Sozietät im Juli 1999 sofort zu versteuern ist (§ 18 Abs. 3 i.V.m. §§ 16, 34 des Einkommensteuergesetzes -- EStG --) oder ob ein Wahlrecht besteht, die Kaufpreisraten gemäß § 24 Nr. 2 EStG als Einkünfte aus einer ehemaligen Tätigkeit zu versteuern, lässt sich anhand des Gesetzes und der bereits vorliegenden Rechtsprechung beantworten.