BGH - Urteil vom 14.01.2016
I ZR 107/14
Normen:
UWG § 3; UWG § 3a; UWG a.F. § 4 Nr. 11; UWG § 8; RDG § 2; RDG § 3; RDG § 5; VVG § 59 Abs. 3; GG Art. 12;
Fundstellen:
AnwBl 2016, 605
BB 2016, 1410
DAR 2016, 698
DB 2016, 1432
DB 2016, 6
DStR 2016, 2134
GRUR 2016, 6
GRUR 2016, 820
MDR 2016, 841
NJW 2016, 9
NJW-RR 2016, 1056
VersR 2016, 1118
WRP 2016, 861
ZIP 2016, 2169
r+s 2016, 376
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 17.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 44/13
OLG Köln, vom 11.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 187/13

Vereinbarkeit der Schadensregulierung durch den Versicherungsmakler im Auftrag des Versicherers mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG); Selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen; Berufs- und Tätigkeitsbild des Versicherungsmaklers

BGH, Urteil vom 14.01.2016 - Aktenzeichen I ZR 107/14

DRsp Nr. 2016/10078

Vereinbarkeit der Schadensregulierung durch den Versicherungsmakler im Auftrag des Versicherers mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG); Selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen; Berufs- und Tätigkeitsbild des Versicherungsmaklers

RDG §§ 2, 3, 5 a) Die Schadensregulierung im Auftrag des Versicherers gehört im Regelfall nicht als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild des Versicherungsmaklers.b) Der Begriff der Rechtsdienstleistung in § 2 Abs. 1 RDG erfasst jede konkrete Subsumtion eines Sachverhalts unter die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen, die über eine bloß schematische Anwendung von Rechtsnormen ohne weitere rechtliche Prüfung hinausgeht; ob es sich um eine einfacheoder schwierige Rechtsfrage handelt, ist dabei unerheblich.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 11. April 2014 aufgehoben.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn vom 17. Oktober 2013 abgeändert.

Die Beklagte wird unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgelds bis zu 250.000 € verurteilt, es zu unterlassen, schadensregulierend so tätig zu werden, wie sich das aus ihrem nachfolgend eingeblendeten Schreiben vom 16. November 2011 ergibt:

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.