BVerfG - Beschluss vom 24.03.2021
1 BvR 2656/18
Normen:
GG Art. 2 Abs. 2 S. 1; GG Art. 20a; KSG § 3 Abs. 1 S. 2; KSG § 4 Abs. 1 S. 3;
Fundstellen:
BVerfGE 157, 30
DVBl 2021, 808
DÖV 2021, 738
ZUR 2021, 363

Verfassungsbeschwerden gegen einzelne Vorschriften des Bundes-Klimaschutzgesetzes (KSG) und gegen das Unterlassen weiterer Maßnahmen zur Reduktion von Treibhausgasemissionen; Schutzpflicht des Staates vor Beeinträchtigungen grundrechtlicher Schutzgüter durch Umweltbelastungen; Schutz des Lebens und der Gesundheit vor den Gefahren des Klimawandels; Objektivrechtliche Schutzverpflichtung in Bezug auf künftige Generationen; Berücksichtigung belastbarer Hinweise auf die Möglichkeit gravierender oder irreversibler Beeinträchtigungen

BVerfG, Beschluss vom 24.03.2021 - Aktenzeichen 1 BvR 2656/18

DRsp Nr. 2021/6887

Verfassungsbeschwerden gegen einzelne Vorschriften des Bundes-Klimaschutzgesetzes (KSG) und gegen das Unterlassen weiterer Maßnahmen zur Reduktion von Treibhausgasemissionen; Schutzpflicht des Staates vor Beeinträchtigungen grundrechtlicher Schutzgüter durch Umweltbelastungen; Schutz des Lebens und der Gesundheit vor den Gefahren des Klimawandels; Objektivrechtliche Schutzverpflichtung in Bezug auf künftige Generationen; Berücksichtigung belastbarer Hinweise auf die Möglichkeit gravierender oder irreversibler Beeinträchtigungen

1. Der Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG schließt den Schutz vor Beeinträchtigungen grundrechtlicher Schutzgüter durch Umweltbelastungen ein, gleich von wem und durch welche Umstände sie drohen. Die aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgende Schutzpflicht des Staates umfasst auch die Verpflichtung, Leben und Gesundheit vor den Gefahren des Klimawandels zu schützen. Sie kann eine objektivrechtliche Schutzverpflichtung auch in Bezug auf künftige Generationen begründen.2. Art. 20a GG verpflichtet den Staat zum Klimaschutz. Dies zielt auch auf die Herstellung von Klimaneutralität.