BGH - Urteil vom 14.07.2010
IV ZR 208/09
Normen:
VVG a.F. § 12 Abs. 1; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
NJW 2011, 73
VersR 2010, 1067
WM 2010, 1708
r+s 2010, 364
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 19.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 306 O 7/08
OLG Hamburg, vom 06.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 204/08

Verjährung eines Anspruchs eines Versicherungsnehmers auf Zahlung der Rückvergütung nach Kündigung eines Lebensversicherungsvertrags fünf Jahre nach Ende des Abrechnungsjahres des Vertrags; Geltung der fünfjährigen Verjährungsfrist für einen Anspruch auf Zahlung einer Rückvergütung aus der Berücksichtigung des Mindestrückkaufswerts und aus der Wirksamkeit der Bestimmungen über den Stornoabzug

BGH, Urteil vom 14.07.2010 - Aktenzeichen IV ZR 208/09

DRsp Nr. 2010/13464

Verjährung eines Anspruchs eines Versicherungsnehmers auf Zahlung der Rückvergütung nach Kündigung eines Lebensversicherungsvertrags fünf Jahre nach Ende des Abrechnungsjahres des Vertrags; Geltung der fünfjährigen Verjährungsfrist für einen Anspruch auf Zahlung einer Rückvergütung aus der Berücksichtigung des Mindestrückkaufswerts und aus der Wirksamkeit der Bestimmungen über den Stornoabzug

Der Anspruch des Versicherungsnehmers auf Zahlung der Rückvergütung nach Kündigung eines Lebensversicherungsvertrags verjährt gemäß § 12 Abs. 1 VVG a.F. fünf Jahre nach Ende des Jahres, in dem der Versicherer den Vertrag abgerechnet hat. Nichts anderes gilt, wenn sich der Anspruch auf Zahlung einer (weitergehenden) Rückvergütung aus der Berücksichtigung des Mindestrückkaufswerts i.S. der Senatsurteile vom 12. Oktober 2005 (BGHZ 164, 297, 313 ff.; IV ZR 177/03 - juris Tz. 39 ff.; IV ZR 245/03 - juris Tz. 40 ff.) sowie aus der Unwirksamkeit der Bestimmungen über den Stornoabzug (BGHZ 147, 373; 147, 354) ergibt, auch wenn die Abrechnung vor Veröffentlichung der Senatsurteile vom 12. Oktober 2005 (aaO.) erfolgte.

Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 6. Oktober 2009 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

VVG a.F. § 12 Abs. 1; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2;

Tatbestand