BGH - Urteil vom 19.04.2018
I ZR 244/16
Normen:
BGB § 312a Abs. 1; UWG § 3; UWG § 3a; UWG § 5 Abs. 1 S. 1-2;
Fundstellen:
BB 2018, 1666
GRUR 2018, 950
MDR 2018, 1071
MMR 2018, 704
NJW 2018, 3242
VersR 2019, 55
WRP 2018, 1069
ZIP 2018, 2497
Vorinstanzen:
LG Bayreuth, vom 28.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 354/15
OLG Bamberg, vom 05.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 96/16

Verpflichtung des Mitarbeiters eines Unternehemens zur Mitteilung seines Namens im Rahmen einer telefonischen Kontaktaufnahme mit dem Verbraucher im Sinne von § 312a Abs. 1 BGB; Irreführung eines Verbrauchers durch eine falsche Namensangabe

BGH, Urteil vom 19.04.2018 - Aktenzeichen I ZR 244/16

DRsp Nr. 2018/9241

Verpflichtung des Mitarbeiters eines Unternehemens zur Mitteilung seines Namens im Rahmen einer telefonischen Kontaktaufnahme mit dem Verbraucher im Sinne von § 312a Abs. 1 BGB; Irreführung eines Verbrauchers durch eine falsche Namensangabe

UWG §§ 3, 3a, 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 Bei einer telefonischen Kontaktaufnahme mit dem Verbraucher im Sinne von § 312a Abs. 1 BGB muss nur die Identität des Unternehmers sowie der geschäftliche Zweck offengelegt werden, nicht aber die Identität eines für den Unternehmer anrufenden Mitarbeiters, der selbst nicht Unternehmer ist.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg - 3. Zivilsenat - vom 5. Oktober 2016 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 312a Abs. 1; UWG § 3; UWG § 3a; UWG § 5 Abs. 1 S. 1-2;

Tatbestand

Die Parteien sind im Wettbewerb stehende Stromlieferanten. Im Auftrag der Beklagten rief ein Herr M. L. im Oktober und November 2014 zwei Kundinnen der Klägerin an, um diese für einen Wechsel zur Beklagten zu werben, und erklärte dabei wahrheitswidrig, er heiße A. F. .

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