BFH - Urteil vom 18.11.2008
VIII R 24/07
Normen:
AuslInvestmG § 17 Abs. 3; AuslInvestmG § 18 Abs. 1; AuslInvestmG § 18 Abs. 2; AuslInvestmG § 18 Abs. 3; EStG § 20 Abs. 1; AO § 90; AO § 162; EGV Art. 56 Abs. 1; EGV Art. 58 Abs. 3; 31988L0361 Art. 1;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 19.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 5714/02

Verstoß gegen europäisches Gemeinschaftsrecht durch pauschale Besteuerung von Erträgen aus im Inland nicht registrierten ausländischen Investmentfonds (sog. schwarzen Fonds) gemäß § 18 Abs. 3 Auslandsinvestmentgesetz (AuslInvestmG)

BFH, Urteil vom 18.11.2008 - Aktenzeichen VIII R 24/07

DRsp Nr. 2009/4201

Verstoß gegen europäisches Gemeinschaftsrecht durch pauschale Besteuerung von Erträgen aus im Inland nicht registrierten ausländischen Investmentfonds (sog. "schwarzen" Fonds) gemäß § 18 Abs. 3 Auslandsinvestmentgesetz (AuslInvestmG)

Die pauschale Besteuerung von Erträgen aus im Inland nicht registrierten ausländischen Investmentfonds (sog. "schwarzen" Fonds) gemäß § 18 Abs. 3 AuslInvestmG verstößt offensichtlich gegen europäisches Gemeinschaftsrecht (Art. 73b EGV). Einer Vorlage an den EuGH bedarf es insoweit nicht.

Normenkette:

AuslInvestmG § 17 Abs. 3; AuslInvestmG § 18 Abs. 1; AuslInvestmG § 18 Abs. 2; AuslInvestmG § 18 Abs. 3; EStG § 20 Abs. 1; AO § 90; AO § 162; EGV Art. 56 Abs. 1; EGV Art. 58 Abs. 3; 31988L0361 Art. 1;

Gründe:

I.

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind in ungeteilter Erbengemeinschaft Rechtsnachfolger der in 1992 verstorbenen Frau A. Frau A hatte Kapitalanlagen in Luxemburg getätigt, deren Erträge ab dem Jahr 1993 einheitlich und gesondert festgestellt und den Klägern zugerechnet wurden.

In den Streitjahren erzielten die Kläger aus diesen Anlagen unstreitig Zinsen (aus Festgeldern, festverzinslichen Wertpapieren, laufender Rechnung und Stückzinsen) in Höhe von 25 950,11 DM (1993) bzw. 18 532,59 DM (1994). Daneben gehörten zu den Kapitalanlagen Investmentanteile der X-Bank Luxemburg, und zwar die Teilfonds "A" und "B".