BFH - Urteil vom 18.12.2014
III R 63/13
Normen:
EStG § 9c Abs. 1, Abs. 3 Satz 3;
Fundstellen:
BFHE 249, 93
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG , vom 20.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 12356/12 1116

Voraussetzungen der steuerlichen Berücksichtigung von Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt gehörenden Kindes

BFH, Urteil vom 18.12.2014 - Aktenzeichen III R 63/13

DRsp Nr. 2015/9281

Voraussetzungen der steuerlichen Berücksichtigung von Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt gehörenden Kindes

Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes können nach § 9c Abs. 3 Satz 3 EStG in der in den Veranlagungszeiträumen 2009 und 2010 geltenden Fassung auch bei einer im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses beschäftigten Betreuungsperson nur dann steuerrechtlich berücksichtigt werden, wenn die Zahlungen auf ein Konto der Betreuungsperson erfolgt sind.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 20. März 2013 3 K 12356/12 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 9c Abs. 1, Abs. 3 Satz 3;

Gründe

I.

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Ehegatten und wurden in den Streitjahren 2009 und 2010 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie waren beide berufstätig und erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Zur Betreuung ihres dreijährigen Sohnes beschäftigten sie für ein monatliches Gehalt in Höhe von 300 € eine Teilzeitkraft. Das Gehalt wurde jeweils bar gezahlt.