BFH - Beschluss vom 11.10.2017
XI R 23/15
Normen:
MwStSystRL Art. 132 Abs. 1 Buchst. b und c; UStG § 4 Nr. 14 Buchst. a und b;
Fundstellen:
BFHE 259, 567
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 10.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2409/13

Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften betreffend die Umsatzsteuerfreiheit der Erlöse eines Facharztes für klinische Chemie und Laboratoriumsdiagnostik aus Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin

BFH, Beschluss vom 11.10.2017 - Aktenzeichen XI R 23/15

DRsp Nr. 2017/17541

Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften betreffend die Umsatzsteuerfreiheit der Erlöse eines Facharztes für klinische Chemie und Laboratoriumsdiagnostik aus Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin

1. Beurteilt sich die Steuerfreiheit von Heilbehandlungen eines Facharztes für klinische Chemie und Laboratoriumsdiagnostik im Bereich der Humanmedizin unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL oder nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL? 2. Setzt die Anwendbarkeit von Art. 132 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL —falls diese Bestimmung anwendbar ist— ein Vertrauensverhältnis zwischen dem Arzt und der behandelten Person voraus?

Tenor

I. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Beurteilt sich die Steuerfreiheit von Heilbehandlungen eines Facharztes für klinische Chemie und Laboratoriumsdiagnostik im Bereich der Humanmedizin unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem oder nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ?