EuGH - Urteil vom 18.01.2018
C-463/16
Normen:
RL 77/388/EWG Art. 12 Abs. 3 Buchst. a) Unterabs. 3; RL 77/388/EWG Anh. H Kategorie 7;
Fundstellen:
UVR 2018, 72

Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 77/388/EWG - Art. 12 Abs. 3 Buchst. a Unterabs. 3 - Ermäßigter Mehrwertsteuersatz - Anhang H Kategorie 7 - Einheitliche Leistung, die aus zwei separaten Bestandteilen besteht - Selektive Anwendung eines ermäßigten Mehrwertsteuersatzes auf einen dieser Bestandteile - Besichtigungstour World of Ajax - Besuch des Museums des AFC Ajax

EuGH, Urteil vom 18.01.2018 - Aktenzeichen C-463/16

DRsp Nr. 2018/7256

Vorlage zur Vorabentscheidung – Steuerwesen – Mehrwertsteuer – Richtlinie 77/388/EWG – Art. 12 Abs. 3 Buchst. a Unterabs. 3 – Ermäßigter Mehrwertsteuersatz – Anhang H Kategorie 7 – Einheitliche Leistung, die aus zwei separaten Bestandteilen besteht – Selektive Anwendung eines ermäßigten Mehrwertsteuersatzes auf einen dieser Bestandteile – Besichtigungstour ‚World of Ajax‘ – Besuch des Museums des AFC Ajax

Die Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 2001/4/EG des Rates vom 19. Januar 2001 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass eine einheitliche Leistung wie die im Ausgangsverfahren fragliche, die aus zwei separaten Bestandteilen, einem Haupt- und einem Nebenbestandteil, besteht, für die bei getrennter Erbringung unterschiedliche Mehrwertsteuersätze gälten, nur zu dem für diese einheitliche Leistung geltenden Mehrwertsteuersatz zu besteuern ist, der sich nach dem Hauptbestandteil richtet, und zwar auch dann, wenn der Preis jedes Bestandteils, der in den vom Verbraucher für die Inanspruchnahme dieser Leistung gezahlten Gesamtpreis einfließt, bestimmt werden kann.

Normenkette: