BFH - Beschluss vom 10.01.2012
IV B 137/10
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
AUR 2012, 482
BFH/NV 2012, 732
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 27.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 46/09

Vorliegen einer Liebhaberei oder einer Gewinnerzielungsabsicht bei einem Betrieb im Bereich der Landwirtschaft und Forstwirtschaft

BFH, Beschluss vom 10.01.2012 - Aktenzeichen IV B 137/10

DRsp Nr. 2012/4840

Vorliegen einer Liebhaberei oder einer Gewinnerzielungsabsicht bei einem Betrieb im Bereich der Landwirtschaft und Forstwirtschaft

1. NV: Es fehlt an der Gewinnerzielungsabsicht, wenn bei objektiver Betrachtung ein positives Ergebnis zwischen Betriebsgründung und Betriebsbeendigung nicht zu erwarten ist und der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit nur aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen und Neigungen ausübt (Bestätigung der Rechtsprechung). 2. NV: Verluste der Anlaufzeit können nur dann steuerlich nicht anerkannt werden, wenn auf Grund der bekannten Entwicklung des Betriebs eindeutig feststeht, dass er, so wie er vom Steuerpflichtigen betrieben wurde, von vornherein nicht in der Lage war, nachhaltige Gewinne zu erzielen und deshalb nach objektiver Beurteilung von Anfang an keine Einkunftsquelle im Sinne des Einkommensteuerrechts darstellte (Bestätigung der Rechtsprechung).

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

Die Beschwerde ist nicht begründet.

1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

a) Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) hat folgende Rechtsfragen formuliert, die seiner Auffassung nach grundsätzliche Bedeutung haben:
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