EuGH - Urteil vom 15.09.2016
Rs. C-518/14
Normen:
RL 112/2006/EG v. 28.11.2006 Art. 167; RL 112/2006/EG v. 28.11.2006 Art. 178 Buchst. a); RL 112/2006/EG v. 28.11.2006 Art. 179; RL 112/2006/EG v. 28.11.2006 Art. 226 Nr. 3; AEUV Art. 267;
Fundstellen:
BB 2016, 2325
BB 2016, 3109
BFH/NV 2016, 1870
BauR 2017, 778
DB 2016, 13
DStR 2016, 2211
DStRE 2016, 1211
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 03.07.2014

Vorsteuerabzug bei rückwirkender Berichtigung der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer in den zugrundeliegenden RechnungenVorabentscheidungsersuchen des Niedersächsischen Finanzgerichts

EuGH, Urteil vom 15.09.2016 - Aktenzeichen Rs. C-518/14

DRsp Nr. 2016/15706

Vorsteuerabzug bei rückwirkender Berichtigung der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer in den zugrundeliegenden Rechnungen Vorabentscheidungsersuchen des Niedersächsischen Finanzgerichts

Art. 167, Art. 178 Buchst. a, Art. 179 und Art. 226 Nr. 3 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, wonach der Berichtigung einer Rechnung in Bezug auf eine zwingende Angabe, nämlich die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer, keine Rückwirkung zukommt, so dass das Recht auf Vorsteuerabzug in Bezug auf die berichtigte Rechnung nicht für das Jahr ausgeübt werden kann, in dem diese Rechnung ursprünglich ausgestellt wurde, sondern für das Jahr, in dem sie berichtigt wurde.

Art. 167, Art. 178 Buchst. a, Art. 179 und Art. 226 Nr. 3 der sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, wonach der Berichtigung einer Rechnung in Bezug auf eine zwingende Angabe, nämlich die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer, keine Rückwirkung zukommt, so dass das Recht auf Vorsteuerabzug in Bezug auf die berichtigte Rechnung nicht für das Jahr ausgeübt werden kann, in dem diese Rechnung ursprünglich ausgestellt wurde, sondern für das Jahr, in dem sie berichtigt wurde.