BFH - Urteil vom 19.07.2011
XI R 29/10
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; UStG § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 13.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 952/2008 485

Vorsteuerabzug von Aufwendungen für die Neueindeckung eines mit einer Photovoltaikanlage bestückten Daches einer Scheune

BFH, Urteil vom 19.07.2011 - Aktenzeichen XI R 29/10

DRsp Nr. 2011/18586

Vorsteuerabzug von Aufwendungen für die Neueindeckung eines mit einer Photovoltaikanlage bestückten Daches einer Scheune

1. Aufwendungen für die Neueindeckung des Daches einer Scheune, auf dem eine unternehmerisch genutzte Photovoltaikanlage installiert wird, berechtigen zum Vorsteuerabzug im Umfang des unternehmerischen Nutzungsanteils an der gesamten Scheune.2. Zur Ermittlung des unternehmerischen Nutzungsanteils im Wege einer sachgerechten Schätzung kommt ein Umsatzschlüssel in Betracht, bei dem ein fiktiver Vermietungsumsatz für den nichtunternehmerisch genutzten inneren Teil der Scheune einem fiktiven Umsatz für die Vermietung der Dachfläche an einen Dritten zum Betrieb einer Photovoltaikanlage gegenübergestellt wird.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; UStG § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1;

Gründe

I.

Streitig ist der Vorsteuerabzug aus der Neueindeckung des Daches einer Scheune im Zusammenhang mit der Installation einer Photovoltaikanlage (PV-Anlage) zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) deckte im Jahr 2006 (Streitjahr) das Dach seiner ca. 1920 erbauten Scheune mit Tonziegeln neu ein und errichtete auf der Südseite des Daches eine PV-Anlage. Die gesamte neu eingedeckte Dachfläche betrug 148 qm, wovon die mit der PV-Anlage bedeckte Südseite einen Anteil von 85 qm (= 57,43 %) ausmachte.