OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 22.02.2019
6 W 9/19
Normen:
UWG § 5a VI;
Fundstellen:
BB 2020, 15
GRUR-RR 2020, 87
ITRB 2019, 102
MMR 2019, 313
WRP 2019, 643
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 19.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 469/18

Wettbewerbswidrigkeit der Veröffentlichung von bezahlten Kundenrezensionen im Internet

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 22.02.2019 - Aktenzeichen 6 W 9/19

DRsp Nr. 2019/4268

Wettbewerbswidrigkeit der Veröffentlichung von bezahlten Kundenrezensionen im Internet

1. Die Stellung eines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung kann nicht allein deshalb als rechtsmissbräuchlich angesehen werden, weil mit dem Eilantrag zwar die Antwort des Antragsgegners auf die vorprozessuale Abmahnung vorgelegt, ein weiterer telefonischer Kontakt zwischen den Parteien jedoch nicht mitgeteilt worden ist.2. Die Veröffentlichung von Kundenrezensionen im Internet, für die der Rezensent eine Zahlung oder einen anderen vermögenswerten Vorteil erhalten hat, ist unlauter (§ 5a VI UWG), soweit nicht darauf hingewiesen wird, dass es sich um "bezahlte" Rezensionen handelt. Für den darin liegenden Verstoß haftet auch das Unternehmen, das für den Anbieter derartige "bezahlte" Rezensionen hat verfassen und veröffentlichen lassen.

Tenor

I.

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19.12.2018 teilweise abgeändert:

1.) a) b) 2.) II. III.