OLG Hamm - Beschluss vom 10.01.2013
15 W 79/12
Normen:
BGB § 164, GBO § 35;
Fundstellen:
MDR 2013, 14
ZEV 2013, 341
ZEV 2013, 9
Vorinstanzen:
AG Rahden, - Vorinstanzaktenzeichen DL-217-9

Wirksamkeit einer dem Alleinerben erteilten Vollmacht nach versterben des Erblassers

OLG Hamm, Beschluss vom 10.01.2013 - Aktenzeichen 15 W 79/12

DRsp Nr. 2013/6691

Wirksamkeit einer dem Alleinerben erteilten Vollmacht nach versterben des Erblassers

Erteilt der Erblasser eine Vollmacht, die nach seinem Tode weiter gelten soll, erlischt diese, wenn der Bevollmächtigte den Erblasser allein beerbt.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Geschäftswert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 164, GBO § 35;

Gründe

I.

Der Beteiligte zu 1) ist der Ehemann der im Grundbuch als Eigentümerin gebuchten Erblasserin. Diese erteilte ihm in notarieller Verhandlung vom 14.04.2011 (UR-Nr. ##/#### Notar Q in T2) eine Generalvollmacht, sie in allen Vermögensangelegenheiten zu vertreten. Die Vollmacht sollte sich auf alle Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen erstrecken, die von ihr und ihr gegenüber vorgenommen werden können, soweit eine Vertretung gesetzlich zulässig ist; sie sollte sich auch auf unentgeltliche Rechtsgeschäfte erstrecken und auch nach Eintritt ihres Todes wirksam bleiben.

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