Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 20. März 2008 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Ellwangen vom 2. November 2007 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittel.
Von Rechts wegen
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