FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 09.04.2008
2 K 2649/07
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 ; EStG § 7 Abs. 1 Satz 1 ; EStG § 7 Abs. 1 Satz 2 ; SGB V § 95 ; SGB V § 103 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BB 2008, 1895
DB 2008, 2221
EFG 2008, 1107

Wirtschaftlicher Vorteil einer Vertragsarztzulassung als gesondert zu bewertendes Wirtschaftsgut?

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.04.2008 - Aktenzeichen 2 K 2649/07

DRsp Nr. 2008/11657

"Wirtschaftlicher Vorteil einer Vertragsarztzulassung" als gesondert zu bewertendes Wirtschaftsgut?

Die Kassenzulassung ist kein gesondert vom Praxiswert zu erfassendes nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut, sondern ein Wert bildender Faktor für diesen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Erwerb der Arztpraxis vertraglich davon abhängig gemacht wird, dass dem Erwerber die Zulassung erteilt wird, eine gesonderte Vergütung für den Verzicht des Verkäufers auf die Zulassung aber nicht geleistet wird und die Vergütung für den Praxiswert sich am Umsatz/Gewinn orientiert.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 ; EStG § 7 Abs. 1 Satz 1 ; EStG § 7 Abs. 1 Satz 2 ; SGB V § 95 ; SGB V § 103 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob beim Erwerb einer Facharztpraxis ein Teil des Kaufpreises - wie das Finanzamt meint - auf ein nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut: "Wirtschaftlicher Vorteil einer Vertragsarztzulassung" entfällt.