BGH - Urteil vom 23.04.2009
IX ZR 167/07
Normen:
BRAO § 43a Abs. 4; BRAO § 49b Abs. 2; BRAGO § 8 Abs. 2; BRAGO § 23; BRAGO § 118; BGB § 627; BGB § 628;
Fundstellen:
AnwBl 2009, 653
BGHReport 2009, 965
BRAK-Mitt 2009, 190
DStRE 2010, 56
JurBüro 2009, 429
MDR 2009, 1011
NJW 2009, 3297
VersR 2010, 667
WM 2009, 1249
ZIP 2009, 1767
Vorinstanzen:
OLG Hamm, vom 13.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 28 U 33/05
LG Münster, vom 20.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 429/02

Zulässigkeit der Vereinbarung der Zahlung einer Vergleichsgebühr für den Fall des Abschlusses eines Unternehmenskaufvertrages an den mit der Führung von Vertragsverhandlungen beauftragten Rechtsanwalt; Auswirkung einer nichtigen Abrede auf den Rest einer vereinbarten Gebührenvereinbarung; Verlust von Honoraransprüchen eines Anwalts durch Verstoß gegen die Pflicht zur Vermeidung von Interessenkollisionen

BGH, Urteil vom 23.04.2009 - Aktenzeichen IX ZR 167/07

DRsp Nr. 2009/13220

Zulässigkeit der Vereinbarung der Zahlung einer "Vergleichsgebühr für den Fall des Abschlusses eines Unternehmenskaufvertrages an den mit der Führung von Vertragsverhandlungen beauftragten Rechtsanwalt; Auswirkung einer nichtigen Abrede auf den Rest einer vereinbarten Gebührenvereinbarung; Verlust von Honoraransprüchen eines Anwalts durch Verstoß gegen die Pflicht zur Vermeidung von Interessenkollisionen

a) Lässt sich ein Rechtsanwalt, der mit der Führung von Vertragsverhandlungen beauftragt ist, für den Fall des Abschlusses eines Unternehmenskaufvertrages die Zahlung einer "Vergleichsgebühr" versprechen, so stellt dies die Vereinbarung eines unzulässigen Erfolgshonorars dar. b) Ist ein Teil einer Gebührenvereinbarung auf ein unzulässiges Erfolgshonorar gerichtet, so ist diese Vereinbarung insgesamt nichtig, wenn die dort bestimmte Fälligkeit aller Vergütungsteile den gleichen Erfolg voraussetzt. c) Ein Verstoß des Anwalts gegen die Pflicht zur Vermeidung von Interessenkollisionen führt nicht zum Verlust solcher Honoraransprüche, die schon vor der Pflichtverletzung entstanden sind, es sei denn die Beratungsleistungen sind für den Auftraggeber ohne Interesse.

Tenor:

Die Revisionen der Klägerin und der Beklagten gegen das am 13. September 2007 verkündete Urteil des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm werden zurückgewiesen.