BFH - Urteil vom 08.04.2008
VIII R 61/06
Normen:
AO § 5 § 85 § 102 Abs. 1 Nr. 3 lit. b § 160 § 193 Abs. 1 § 194 Abs. 3 ; FGO § 40 Abs. 1 ; GG Art. 20 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BB 2008, 1607
BB 2008, 1832
BFH/NV 2008, 1223
BFHE 220, 313
BStBl II 2009, 579
DB 2008, 1361
GewArch 2009, 46
NJW 2008, 2366
wistra 2008, 318
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 08.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 5780/03 AO

Zulässigkeit einer Außenprüfung bei zur Verschwiegenheit verpflichteten und zur Auskunftsverweigerung berechtigten Berufsträgern; Keine vorbeugende Unterlassungsklage gegen die Anfertigung von mandantenbezogenen Kontrollmitteilungen vor Beginn der Außenprüfung

BFH, Urteil vom 08.04.2008 - Aktenzeichen VIII R 61/06

DRsp Nr. 2008/12001

Zulässigkeit einer Außenprüfung bei zur Verschwiegenheit verpflichteten und zur Auskunftsverweigerung berechtigten Berufsträgern; Keine vorbeugende Unterlassungsklage gegen die Anfertigung von mandantenbezogenen Kontrollmitteilungen vor Beginn der Außenprüfung

»1. Auch gegen gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtete und zur Verweigerung von Auskünften berechtigte Personen, wie Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, kann eine Außenprüfung angeordnet werden. 2. Die Rechtmäßigkeit der Prüfungsanordnung wird nicht durch die spätere Form der Durchführung der Außenprüfung beeinträchtigt. 3. Für eine vorbeugende Unterlassungsklage gegen die Finanzbehörde, sich bereits vor Beginn der Außenprüfung zu verpflichten, keine mandantenbezogenen Kopien oder Kontrollmitteilungen anzufertigen, fehlt in aller Regel das erforderliche besondere Rechtsschutzbedürfnis. 4. Die Finanzbehörde muss im Einzelfall im Rahmen pflichtgemäßer Ermessensausübung über die Anfertigung von Kontrollmitteilungen entscheiden und den Steuerpflichtigen (Berufsträger) rechtzeitig von einer entsprechenden Absicht informieren. Dem Steuerpflichtigen wird dadurch die Möglichkeit eröffnet, sich mit den gesetzlich eingeräumten Rechtsbehelfen im konkreten Fall gegen die Umsetzung zur Wehr zu setzen.«

Normenkette: