FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 24.01.2013
6 K 2349/10 Z
Normen:
AO §§ 130 Abs. 1, 131 Abs. 2 Nr. 1; StromStG § 2 Nr. 3; StromStG § 2 Nr. 4; StromStG § 9 Abs. 3; StromStG § 9 Abs. 4;
Fundstellen:
DStR 2014, 10
DStRE 2014, 442

Zur Frage der Zurechnung der Stromentnahme des in den durch Agenturpartner betriebenen Verkaufsstellen eines Backwarenunternehmens entnommenen Stroms

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.01.2013 - Aktenzeichen 6 K 2349/10 Z

DRsp Nr. 2013/4061

Zur Frage der Zurechnung der Stromentnahme des in den durch Agenturpartner betriebenen Verkaufsstellen eines Backwarenunternehmens entnommenen Stroms

Die durch selbständige Handelsvertreter betriebenen Verkaufsstellen eines Backwarenherstellers sind rechtlich selbständige Einheiten i.S. des § 2 Nr. 4 StromStG. Die Stromentnahme in den Verkaufsstellen ist der jeweiligen Verkaufsstelle zuzurechnen und nicht dem Herstellungsbetrieb.

Normenkette:

AO §§ 130 Abs. 1, 131 Abs. 2 Nr. 1; StromStG § 2 Nr. 3; StromStG § 2 Nr. 4; StromStG § 9 Abs. 3; StromStG § 9 Abs. 4;

Tatbestand:

Streitig ist die Zurechnung der Stromentnahmen in den durch sog. Agenturpartner der Klägerin betriebenen Verkaufsstellen.

Die Klägerin, eine GmbH, betreibt eine Großbäckerei, die u.a. ihre Produkte bundesweit über Filialen vertreibt. Die Filialen werden mit Teigrohlingen beliefert, die dort für den Verkauf an die Endkunden fertig gebacken werden. Der Vertrieb in den Filialen erfolgt auf der Grundlage sog. Agenturverträge durch Handelsvertreter. Hinsichtlich des Inhalts der – im Wesentlichen identischen – Verträge wird auf die beispielhaft in der Verwaltungsakte befindlichen Verträge (VwA, Bl. 124-131, 202-209, 219-222) Bezug genommen.