A. Der Kläger ist Insolvenzverwalter der X AG (nachfolgend: Schuldnerin), für die die Beklagte im Jahre 2001 Unternehmensberatungsleistungen erbrachte und in Höhe von 125.997,21 EUR liquidierte. Der Vorsitzende A des Aufsichtsrats der Schuldnerin war mit einem hälftigen Geschäftsanteil als Gesellschafter an der Beklagten beteiligt. Der Kläger fordert das o. g. Honorar mit der Begründung zurück, die Zahlungen seien insolvenzrechtlich anfechtbar, außerdem liege ihnen mit Rücksicht auf § 114 AktG kein wirksamer Vertrag zugrunde.
Testen Sie "DeubnerSteuernOnline - BWL-Beratung-Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|