Checkliste Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten

Checkliste Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten

 

A.

Buchführungspflicht nach Handelsrecht (§ 238 HGB)

Gilt für:

Liegt vor

Kaufleute, §§ 1, 2, 3, 5 und 6 HGB

Alle Kaufleute sind voll buchführungspflichtig nach HGB.

Ausnahme (§ 241a HGB):

Einzelkaufleute, deren Jahresabschluss an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen nicht mehr als

 

– für vor dem 01.01.2016 beginnende Geschäftsjahre: 500.000 € Umsatzerlöse und nicht mehr als 50.000 € Jahresüberschuss

und

– für nach dem 31.12.2015 beginnende Geschäftsjahre: 600.000 € Umsatzerlöse und 60.000 € Jahresüberschuss[1] aufweist.

Beachte:

Die Erleichterungen für Kleinunternehmen gelten nur für Einzelkaufleute, nicht für Personengesellschaften!

Die Buchführungspflicht besteht für Kaufleute unabhängig von der Eintragung ins Handelsregister.

Istkaufleute, § 1 HGB

Istkaufleute sind grundsätzlich alle Gewerbetreibenden. Sie sind uneingeschränkt buchführungspflichtig, unabhängig von einer evtl. Eintragung im Handelsregister.

Beispiele:

Apotheken, Gastwirte, Industrieunternehmen, Kaufhäuser, Einzelhandelsbetriebe, Bauunternehmer, Handwerker, Hotels mit und ohne nennenswerten Küchenbetrieb.

Ausnahme:

Nicht automatisch Kaufleute sind Gewerbetreibende, deren Betrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.

Beispiele: