Checkliste Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten |
A. |
Buchführungspflicht nach Handelsrecht (§ 238 HGB) |
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Gilt für: |
Liegt vor |
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Kaufleute, §§ 1, 2, 3, 5 und 6 HGB Alle Kaufleute sind voll buchführungspflichtig nach HGB. Ausnahme (§ 241a HGB): Einzelkaufleute, deren Jahresabschluss an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen nicht mehr als
für vor dem 01.01.2016 beginnende Geschäftsjahre: 500.000 Umsatzerlöse und nicht mehr als 50.000 Jahresüberschuss und
für nach dem 31.12.2015 beginnende Geschäftsjahre:
600.000 Umsatzerlöse und 60.000 Jahresüberschuss Beachte: Die Erleichterungen für Kleinunternehmen gelten nur für Einzelkaufleute, nicht für Personengesellschaften! Die Buchführungspflicht besteht für Kaufleute unabhängig von der Eintragung ins Handelsregister. |
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Istkaufleute, § 1 HGB Istkaufleute sind grundsätzlich alle Gewerbetreibenden. Sie sind uneingeschränkt buchführungspflichtig, unabhängig von einer evtl. Eintragung im Handelsregister. Beispiele: Apotheken, Gastwirte, Industrieunternehmen, Kaufhäuser, Einzelhandelsbetriebe, Bauunternehmer, Handwerker, Hotels mit und ohne nennenswerten Küchenbetrieb. Ausnahme: Nicht automatisch Kaufleute sind Gewerbetreibende, deren Betrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert. Beispiele: |
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