Merkblatt Verlegung Inventurzeitpunkt

 

Merkblatt: Verlegung Inventurzeitpunkt

 

Aufgrund der im Betrieb bestehenden Besonderheiten können Probleme bzw. ein unverhältnismäßig hoher Aufwand bei der Durchführung der Inventur in Form einer körperlichen Bestandsaufnahme zum jeweiligen Bilanzstichtag entstehen. Nachstehend sind die Möglichkeiten aufzeigt, den Inventurzeitpunkt auf einen günstigeren Stichtag zu verlagern.

 

Hierzu gibt es im Wesentlichen 3 Möglichkeiten:

 

1.  Es kann der Bilanzstichtag selbst verändert werden und auf einen anderen Zeitpunkt verlegt werden (abweichendes Wirtschaftsjahr). Voraussetzung ist, dass die Firma im Handelsregister eingetragen ist. Wenn bisher das Kalenderjahr als Abschlussjahr gewählt war, muss bei einer Umstellung das Finanzamt zustimmen. Die Zustimmung ist vom Finanzamt nur dann zu erteilen, wenn wichtige, in der Organisation des Betriebes gelegene Gründe für die Umstellung des Wirtschaftsjahres vorliegen. Inventurerschwernisse rechtfertigen eine derartige Umstellung in der Regel. Grundsätzliche Nachteile entstehen durch diese Vorgehensweise nicht. Lediglich bei der Erstellung der Steuererklärungen für jahresweise veranlagte Steuern (wie insbesondere bei der Umsatzsteuer) kommt es zu einem entsprechenden Mehraufwand. Besonderheiten wären auch im Jahr des Überganges (Rumpfwirtschaftsjahr) zu beachten.