Checkliste Haftungsrisiken bei Unternehmensnachfolge

Checkliste Haftungsrisiken bei Unternehmensnachfolge

 

 

 

Geprüft

Entfällt

Offen

Haftung des Übergebers

 

 

 

Grundsätzlich haftet der Veräußerer unbeschränkt für die in seiner Person im Zeitpunkt der Übergabe begründeten Verbindlichkeiten fort (§§ 414, 415 BGB). Er kann sich durch einen Verkauf seines Unternehmens oder seiner Beteiligung nicht den ihm gegenüber seinen Gläubigern obliegenden Verbindlichkeiten entziehen. Bei Verkauf von Anteilen an Kapitalgesellschaften i.d.R. beschränkt auf rückständige Einlagen.

Haftung des Übernehmers

 

 

 

Haftung bei Firmenfortführung: Nach § 25 HGB haftet derjenige, der ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma fortführt, für alle im Geschäft bereits begründeten Verbindlichkeiten. Der Betriebsübernehmer kann die Haftung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB jedoch durch vertragliche Vereinbarung mit dem Veräußerer ausschließen, wenn ein entsprechender Eintrag in das Handelsregister oder eine Mitteilung an die Gläubiger erfolgt, § 25 Abs. 2 HGB.

Haftung bei Übergang von Arbeitsverhältnissen: