I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr 1981 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger erzielte im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger und selbständiger Arbeit als Tierarzt. Er führte die standesrechtlich anerkannte Fachbereichsbezeichnung "Facharzt für Schweine". Die Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit resultierten aus der Tätigkeit des Klägers als angestellter Schlachthoftierarzt. Im Rahmen seiner selbständigen Tätigkeit behandelte der Kläger sowohl Groß- als auch Kleintiere. Die Behandlung der Großtiere erfolgte auf den jeweiligen Bauernhöfen mittels eines sog. Praxiswagens. Die Kleintierpraxis betrieb der Kläger von Praxisräumen aus, die sich in dem auch zu Wohnzwecken genutzten Gebäude befanden.
Zum 01.02.1981 veräußerte der Kläger den von ihm als Großtierpraxis bezeichneten Teil seines freiberuflichen Unternehmens. Den von ihm als Kleintierpraxis bezeichneten Teil behielt er zurück. Den Veräußerungsgewinn berechnete er wie folgt:
Großtierpraxis 140.250,00 DM
PKW 10.170,00 DM
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