BSG - Urteil vom 04.08.1998
B 4 RA 72/97 R
Normen:
BGB § 161, § 812 ; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 ; SGB VI § 118 Abs. 3, § 118 Abs. 4 S. 2, § 119, § 120 ;
Fundstellen:
BSGE 82, 239
DStR 1999, 1955
NZS 1999, 346
SozR-3 2600 § 118 Nr. 3
WM 2000, 1847

Rückforderung nach dem Tod des Versicherten überwiesener Rente vom Geldinstitut

BSG, Urteil vom 04.08.1998 - Aktenzeichen B 4 RA 72/97 R

DRsp Nr. 1999/6700

Rückforderung nach dem Tod des Versicherten überwiesener Rente vom Geldinstitut

1. Dem Rentenversicherungsträger entsteht gegenüber einem Geldinstitut ein vorrangiger öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch, wenn eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit nach dem Tod des Versicherten auf dessen bisheriges Konto überwiesen wird (Abgrenzung von Abs. 3 zu Abs. 4 des § 118 SGB 6).2. Wenn das Geldinstitut die Geldleistung durch eine Gutschrift vollständig in das Vermögen des Kontoinhabers übertragen und nicht durch Verfügungen zu seinen Gunsten das Kontoguthaben unter den Wert der Gutschrift gesenkt hat (Entreicherungseinwand), so besteht unzureichendem Kontostand kein Erstattungsanspruch mehr. Das Geldinstitut trägt hierfür die Darlegungs- sowie die objektive Beweislast.3. Aufgrund eines gesetzlichen Vorbehalts, der alle Rechtshandlungen des Geldinstituts unwirksam werden läßt, die nach Eingang der Überweisung bezüglich eines Kontoguthabens vorgenommen werden, sofern bei Eingang der Rückforderung des Rentenversicherungsträgers keine Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann, erfolgt die öffentlich-rechtliche Überlagerung der bankvertraglichen Beziehungen zwischen Geldinstitut und Kontoinhaber.