BVerwG - Urteil vom 17.08.2005
6 C 15.04
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 Art. 12 Abs. 1 ; WPO § 10 Abs. 1 Nr. 4 § 16 Abs. 1 Nr. 1 § 20 Abs. 2 Nr. 5 § 44 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BVerwGE 124, 110
DVBl 2006, 256
DÖV 2006, 614
GewArch 2006, 36
NJW 2005, 3795
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 29.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 A 2591/02
VG Arnsberg, vom 10.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 3718/00

Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse des Wirtschaftsprüfer

BVerwG, Urteil vom 17.08.2005 - Aktenzeichen 6 C 15.04

DRsp Nr. 2005/18414

Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse des Wirtschaftsprüfer

»1. Ein Wirtschaftsprüfer befindet sich in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen, wenn die Ausgaben die regelmäßigen Einnahmen jedenfalls nicht auf Dauer übersteigen. Soweit Schulden vorhanden sind, denen keine realisierbaren Vermögenswerte gegenüberstehen, ist von geordneten finanziellen Verhältnissen (nur) dann auszugehen, wenn der Schuldendienst nach Maßgabe mit den Gläubigern getroffener Vereinbarungen bedient wird und die Verbindlichkeiten zudem nach Art und Höhe in Ansehung der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse in einem überschaubaren Zeitraum getilgt werden können. 2. § 20 Abs. 2 Nr. 5 WPO geht bei nicht geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen für den Regelfall davon aus, dass die Interessen der Auftraggeber oder anderer Personen gefährdet sind. Auf ein Verschulden des Wirtschaftsprüfers kommt es dabei nicht an. Ein Ausnahmefall kann vorliegen, wenn der Wirtschaftsprüfer als angestellter Wirtschaftsprüfer verbindliche Vereinbarungen über eine die Interessengefährdung ausschließende Betätigungsweise getroffen hat und insbesondere der Gegenzeichnung (§ 44 Abs. 2 WPO) bedarf. 3. Für die Beurteilung sind die Umstände im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgebend.«

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 Art. 12 Abs. 1 ;