6/23.1 Rechtliche Besonderheiten

Autoren: Böttges-Papendorf/Hänchen

6/23.1.1 Eintragung in die Handwerksrolle

6/23.1.1.1 Zulassungspflichtiges Handwerk gemäß Anlage A HwO

Voraussetzung

Nach § 1 Abs. 1 Gesetz zur Ordnung des Handwerks (auch: Handwerksordnung (HwO)) ist der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe nur den in die Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften (Personenhandelsgesellschaften, Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR)) gestattet.

Für die Ausübung eines Handwerks im Reisegewerbe und für reine Industriebetriebe (z.B. Großserienfertigung) gelten für die Eintragung Ausnahmen.

Ein Gewerbebetrieb ist ein Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks, wenn er handwerksmäßig betrieben wird und ein Gewerbe vollständig umfasst, das in der Anlage A aufgeführt ist, oder Tätigkeiten ausgeübt werden, die für dieses Gewerbe wesentlich sind (§ 1 Abs. 2 HwO). Voraussetzung für die Ausübung eines in der Anlage A aufgeführten Handwerks ist der Nachweis des Meisterbriefs oder einer entsprechenden Ausnahmebewilligung. Es handelt sich hier um gefahrengeneigte und ausbildungsintensive Tätigkeiten, deren unsachgemäße Ausübung zu Gefahren für die Gesundheit oder das Leben von Kunden führt. Im Einzelnen sind folgende Handwerke gemäß Anlage A HwO zulassungspflichtig:

Anlage A zur Handwerksordnung