6/24.2 Rechts- und Branchenwissen für die Beratungspraxis

Autor: Böttges-Papendorf

Zulassungsvoraussetzungen und Bedarfsplanung

Nach dem Studium der Zahnmedizin und dem bestandenen Staatsexamen mit der folgenden Approbation darf der Zahnarzt zwar schon behandeln, aber nur Privatpatienten. Für die Zulassung als Vertragszahnarzt ist darüber hinaus erforderlich, dass eine mindestens zweijährige Assistentenzeit mit einer anschließenden Prüfung bei der zuständigen KZV absolviert wurde. Erst dann kann der Antrag auf Eintragung in das Zahnarztregister gestellt werden, womit die Grundvoraussetzungen für die Behandlung von "Kassenpatienten" geschaffen werden. Da in Deutschland 90 % der Patienten gesetzlich versichert sind, ist dies i.d.R. die notwendige und gewünschte Voraussetzung für eine Praxisgründung.

Wahl des Niederlassungsorts

Es gibt in Deutschland keine gesperrten Bezirke für Zahnärzte. Das heißt, der Zahnarzt ist grundsätzlich in der Wahl seines Niederlassungsorts frei und muss selbst überlegen, ob und wo für ihn ein geeigneter Standort besteht. Außer der Praxisübernahme kommt daher speziell für Zahnärzte auch immer die Neugründung "auf der grünen Wiese" oder auch in einem Ballungszentrum in Frage:

Rechtsformwahl

Für die freiberufliche zahnärztliche Berufsausübung kommen folgende Rechtsformen in Betracht:

Einzelpraxis: Hier sind inzwischen bis zu drei angestellte Ärzte möglich plus ggf. ein Assistent in Ausbildung.