6/6.6 E-Mobilität und Ladestationen

Autor: Böttges-Papendorf

Elektrofahrzeuge gemäß Elektromobilitätsgesetz (EmoG)

Bereits 2015 wurde im Gesetz zur Bevorrechtigung der Verwendung elektrisch betriebener Fahrzeuge eine Begriffsbestimmung vorgenommen, was man unter elektrisch betriebenen Fahrzeugen zu verstehen hat. Nummer 1 dieser Begriffsbestimmung ist noch ziemlich übersichtlich: Danach handelt es sich um

ein reines Batterieelektrofahrzeug,

ein von außen aufladbares Hybridelektrofahrzeug,

ein Brennstoffzellenfahrzeug.

Das EmoG tritt mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft.

Auf die Typbestimmung im Detail für die Fördermittel kommen wir anschließend in den Folgekapiteln noch zurück. Das Elektromobilitätsgesetz bestimmt, dass derartigen Fahrzeugen im Straßenverkehr Bevorrechtigungen eingeräumt werden können, und zwar (§ 3 Abs. 4 EmoG):

1.

Für das Parken auf öffentlichen Straßen oder Wegen,

2.

bei der Nutzung von für besondere Zwecke bestimmten öffentlichen Straßen oder Wegen oder Teilen von diesen,

3.

durch das Zulassen von Ausnahmen von Zufahrtbeschränkungen oder Durchfahrt verboten,

4.

im Hinblick auf das Erheben von Gebühren für das Parken auf öffentlichen Straßen oder Wegen.

Einzelheiten werden durch entsprechende Rechtsverordnungen geregelt und dann durch entsprechende Verkehrszeichen bzw. eine eindeutige Kennzeichnung des Elektrofahrzeugs mit einem "E" (auf Antrag) nachgewiesen.

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