§ 102 KostO
Stand: 23.07.2013
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts, BGBl. I S. 2586
Erster Teil Gerichtskosten
Zweiter Abschnitt Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
5. Nachlaß- und Teilungssachen

§ 102 KostO Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen

§ 102 Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen

KostO ( Kostenordnung )

Für die Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen wird die Hälfte der vollen Gebühr erhoben.