§ 105 KAGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften
Abschnitt 4 Offene inländische Investmentvermögen
Unterabschnitt 2 Allgemeine Vorschriften für Sondervermögen

§ 105 KAGB Auflösungs- und Abwicklungsbericht

§ 105 Auflösungs- und Abwicklungsbericht

KAGB ( Kapitalanlagegesetzbuch )

(1) Wird ein Sondervermögen aufgelöst, so hat die Kapitalverwaltungsgesellschaft auf den Tag, an dem ihr Verwaltungsrecht nach Maßgabe des § 99 erlischt, einen Auflösungsbericht zu erstellen, der den Anforderungen an einen Jahresbericht entspricht. (2) Wird ein Sondervermögen abgewickelt, hat die Verwahrstelle jährlich sowie auf den Tag, an dem die Abwicklung beendet ist, einen Abwicklungsbericht zu erstellen, der den Anforderungen an einen Jahresbericht nach § 101 entspricht. (3) 1Auflösungs- und Abwicklungsberichte nach den Absätzen 1 und 2 sind ebenfalls durch einen Abschlussprüfer zu prüfen. 2Auf die Prüfung nach Satz 1 ist § 102 entsprechend anzuwenden.