§ 129 KostO
Stand: 23.07.2013
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts, BGBl. I S. 2586
Erster Teil Gerichtskosten
Zweiter Abschnitt Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
7. Ergänzende Gebührenvorschriften für Anträge, Beschwerden usw.

§ 129 KostO Gesuche, Anträge

§ 129 Gesuche, Anträge

KostO ( Kostenordnung )

Gesuche und Anträge werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, gebührenfrei aufgenommen.